Befahrensregeln im Nationalpark

Für das Befahren der Bundeswasserstraßen im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer gelten feste Regelungen, die durch die Befahrensverordnung des Bundesverkehrsministeriums festgelegt sind.

Die in den amtlichen Seekarten eingezeichneten Gebiete grenzen die Zonen für die Beschränkung aus Vogelschutz, Robbenschutz und Walschutz ein.

- Für den gesamten Nationalpark gilt eine Höchstgeschwindigkeit von
max. 12 kn und innerhalb der gekennzeichneten Fahrwasser
außerhalb der Zone 1 max. 16 kn. Ausnahmen gelten nur für bes.
Fahrgastschiffe.

- In der Zone 1 darf außerhalb der Fahrwasser von 3 Stunden nach bis
3 Stunden vor Tiedehochwasser nicht gefahren werden, in der übrigen
Zeit mit max. 8 kn.

- Die in den amtlichen Seekarten eingezeichneten Schutzgebiete dürfen
nur innerhalb von gekennzeichneten Fahrwassern befahren werden.

Die Wassersportverbände haben mit den Naturschutzverbänden und dem Nationalparkamt freiwillige Vereinbarungen getroffen, die sicherstellen sollen, dass dieses Hobby naturverträglich ausgeübt wird.

Eine Zusammenstellung dieser Vereinbarungen ist in dem Faltblatt "Wassersport im Nationalpark" enthalten, das im Nationalparkamt in Tönning und in vielen Informationszentren erhältlich ist.

Die Bootsbesatzungen verpflichten sich, auf die Tier- und Pflanzenwelt Rücksicht zu nehmen, sich in sensiblen Gebieten an die Fahrwasser zu halten und zu Seehunden einen Abstand von wenn möglich 500 m einzuhalten. Vom 10.7. bis zum 10.9., zur Zeit der Brandentenmauser, soll das Prielsystem Dieksander Loch/Flackstrom /Dieksander Priel und das Klotzenloch nicht befahren werden. Das Wesselburener Loch und die Schatzkammer sollen ganzjährig gemieden werden. Näheres ist im Wassersportfaltblatt nachzulesen, das beim Nationalparkamt erhältlich ist.